Krisenbedingte Ausfall- und Stornokosten
Ausfall- und Stornokosten müssen sich auf folgende Projekte beziehen: Jugendleiter*innen-Lehrgänge, Seminare, Jugenderholungsmaßnahmen. Der Ausfall muss durch die aktuellen Corona-Regelungen bedingt sein, die zum Zeitpunkt der Maßnahme gültig waren!
- Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. D.h., zunächst müssen alle Möglichkeiten genutzt worden sein, um den entstehenden finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der allgemeinen Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren.
- Als Stornokosten gilt alles, wofür man eine Ausfallrechnung bekommt, also z.B. die Absage einer bereits gebuchten Unterkunft oder stornierte Referentenverträge.
- Ausfallkosten können unabhängig von Stornierungen entstehen, z.B.: Einkauf von verderblichen Lebensmitteln, Materialien, Werbung …, die nicht eingesetzt werden konnten. Hierfür sind die frei beschreibbaren Felder im Formular vorgesehen.
- Die Ausfall- und Stornokosten eines Trägers werden maximal bis zu der Höhe berücksichtigt, in der bei Durchführung der Maßnahme eine Förderung erfolgt wäre.
- Kein Antrag notwendig!
- Abrechnung: Formular VStorno