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Übergangsregelung verlängert!

Veröffentlicht: 03.12.2023
Autor: Joachim Straub

JuLeiCa für langjährig Aktive -

Die Ausnahmereglung wurde für Baden-Württemberg bis Ende 2024 verlängert!

Ausnahmeregelung für langjährig Aktive, die bislang ohne JuLeiCa sind

Es gab coronabedingt schwierige Jahre. Lücken müssen aufgefüllt werden. Gleichzeitig sind langjährig bewährte Ehrenamtliche aktiv, deren Wissen und Können nicht verloren gehen darf. Diesen Kräften war teilweise bislang nicht bewusst, welchen Nutzen die formale JuLeiCa-Beantragung hat. Für eine begrenzte Übergangszeit hat der Landesjugendring die Möglichkeit geschaffen, diesen formalen Missstand zu heilen. 

Die Kommission Ehrenamt und Engagement des Landesjugendrings hat im Dezember 2022  eine Empfehlung herausgegeben für Personengruppen, die langjährig in der Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich aktiv sind und nun aufgrund der neuen Regelungen im Landesjugendplan eine JuLeiCa oder vergleichbare Ausbildung* vorweisen müssen um weiterhin Zuschüsse zu erhalten. Bis zum 31.12.2023  31.12.2024 können langjährig Aktive ausnahmsweise mit einem vereinfachten Verfahren zu einer JuLeiCa kommen.

SO LAUTET DIE EMPFEHLUNG ZUR AUSSTELLUNG DER JULEICA:

Vom Grundsatz, dass eine Juleica nur dann ausgestellt werden kann, wenn die Grundausbildung zeitnah erfolgreich absolviert wurde, kann in begründeten Einzelfällen für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024 abgewichen werden. Dies gilt auch dann, wenn eine bereits absolvierte JuLeiCa-Ausbildung bereits mehrere Jahre zurückliegt!

Es genügt dann mindestens eine klassische Auffrischung im Umfang von 8 Zeitstunden, orientiert an den Bedarfen der Ehrenamtlichen. Die persönliche Eignung wird intensiv durch den Jugendverband oder Jugendring geprüft. Die Jugendverbände bzw. Jugendringe entscheiden, wer für diese Regelung in Frage kommt. 

Ein Nachweis über einen aktuellen Erste-Hilfe-Kurs ist ebenfalls notwendig. Erste-Hilfe muss regelmäßig (empfohlener Turnus: alle zwei Jahre) geübt werden, um im Notfall abrufbar zu sein.

Alternative: Übergangsregelung bis 2025 für LJP-Abrechnung nutzen

Alternativ ist neben dieser Regelung bis Ende 2025 für die Abrechnung der pädagogischen Betreuer*innen ausreichend, wenn diese eine Schulung zur Prävention vor sexuellem Missbrauch nachweisen können.**

 


*Ab 01.01.2026 gilt für Zuschüsse aus dem Landesjugendplan, dass Betreuer*innen „für ihren Einsatz mindestens im Umfang einer JuLeiCa-Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung qualifiziert sind“ (2.1.3.1). Am einfachsten könnt Ihr das durch die JuLeiCa-Nummer der betreffenden Personen nachweisen. Mehr Hinweise, was unter „vergleichbar“ zählt, findet ihr in den FAQ im Jugendarbeitsnetz: https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan/ii-zur-foerderung-der-kinder-und-jugenderholung Bis dahin werden noch Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte einer Juleica-Ausbildung, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten.

** Bis 31.12.2025 werden Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten oder ggf. per Nachschulung vermittelt werden. Zu möglichen Inhalten einer solchen Schulung s. Juleica-Standards (https://www.ljrbw.de/publikationen/juleica-standards-der-jugendleiterinnen-ausbildung) Punkt 4.2.4 “Prävention sexualisierter Gewalt und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung”

 

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